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Abgrenzung der Tätigkeitsfelder Podologie und Fußpflege

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Beruf der Podologin und des Podologen (PodG) vom 04.Dezember 2001, BGBl. Teil I Nr. 64, S. 3320, am 02. Januar 2002, wurde die Ausbildung in der medizinischen Fußpflege bundeseinheitlich geregelt. Die Ausbildung soll gem. § 3 PodG insbesondere dazu befähigen, durch Anwendung geeigneter Verfahren nach den anerkannten Regeln der Hygiene allgemeine und spezielle fußpflegerische Maßnahmen selbständig auszuführen, pathologische Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am Fuß, die ärztliche Abklärung erfordern, zu erkennen, unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlassung medizinisch indizierte podologische Behandlungen durchzuführen und damit bei der Prävention, Therapie und Rehabilitation von Fußerkrankungen mitzuwirken. Der Beruf des Podologen gehört damit zu den Gesundheitsfachberufen.
Ein/e Podologe/in ist in der Lage so genannte Risikopatienten wie Diabetiker, Bluter und Rheumatiker entsprechend ärztlicher Verordnung fachgerecht zu behandeln.

Zum Unterschied zwischen medizinischer und kosmetischer Fußpflege:

Die medizinische Fußpflege ist die präventative, therapeutische und rehabilitative Behandlung am gesunden, von Schädigungen bedrohten oder bereits geschädigten Fuß.
Die kosmetische Fußpflege hingegen ist die Ausübung der pflegerischen und dekorativen Maßnahmen am gesunden Fuß.

Ausübung der medizinischen und kosmetischen Fußpflege:

Die medizinische Fußpflege zählt zu den heilberuflichen Tätigkeiten. Seit dem 01. Januar 2002 darf sich nur derjenige medizinische/r Fußpfleger/in (Podologe/in) nennen, der entweder die Erlaubnis nach § 1 Satz 1 PodG oder die Berechtigung oder staatliche Anerkennung nach § 1 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 PodG nachweisen kann. Die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt allerdings nicht unmittelbar zur Ausübung der Heilkunde. In diesem Bereich darf auch der Podologe/die Podologin nur aufgrund ärztlicher Verordnung „als verlängerter Arm des Arztes/der Ärztin“ tätig werden (siehe unten). Eine Delegation entsprechender Tätigkeiten auf Personen, die keinen anerkannten Gesundheitsfachberuf erlernt haben, ist nicht möglich. Die kosmetische Fußpflege kann grundsätzlich frei ausgeübt werden.
Aus der Begründung zum Entwurf des Podologengesetzes ( Bundestagsdrucksache 14/5593) geht hervor, dass Personen, die nicht über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Podologe/in“ bzw. „Med. Fußpfleger/in“ verfügen, weiterhin fuß- pflegerische Leistungen im Rahmen der allgemeinen rechtlichen Regelungen anbieten dürfen. Konkret: Grundsätzlich ist hier unbedingt zu beachten, das die Grenze für eine Tätigkeit ist immer dort, wo eine heilkundliche Tätigkeit beginnt.
Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbemäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden am Menschen.
Wer Heilkunde ausüben will, benötigt eine Erlaubnis nach § 1 Heilpraktikergesetz. (Ausnahme – wie oben ausgeführt – das Tätigwerden auf Grund ärztlicher Verordnung im Rahmen der Berufsausübung eines Gesundheitsfachberufes wie z. B. der des Podologen). 
Das Gesetz stellt dabei nicht auf die Behandlungsweise und -methode ab. Vielmehr liegt in verfassungskonformer Auslegung der Vorschriften stets dann Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes vor, wenn die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung medizinische Fachkenntnisse voraussetzt und wenn die Behandlung – bei generalisierender und typisierender Betrachtung – gesundheitliche Schädigungen verursachen kann.
Dabei fallen auch solche Verrichtungen unter die Erlaubnispflicht, die für sich gesehen medizinische Fachkenntnisse nicht voraussetzen, die aber Gesundheitsgefährdungen mittelbar dadurch zur Folge haben können, dass die Behandelten die Anwendung gebotener medizinischer Heilmethoden unterlassen oder verzögern, weil der Behandler nicht über das medizinische Fachwissen verfügt, um entscheiden zu können, wann medizinische Heilbehandlung notwendig ist. Nicht jede Fußpflege ist als Ausübung von Heilkunde anzusehen. So sind z.B. Behandlungen davon ausgenommen, die sich auf bagatellartige Heilmaßnahmen beziehen. Hierzu zählt auch die Behandlung von Hühneraugen (jedoch nicht bei Risikopatienten). Die Behandlung von Fußpilz und eingewachsenen Nägeln ist jedoch keine bagatellartige Heilmaßnahme. Zur Beachtung: die Fuß-Reflexzonen-Massage wird als Ausübung der Heilkunde gesehen, da dieser Methode ein umfassender (diagnostischer und therapeutischer) Behandlungsanspruch aufgrund einer behaupteten Wechselbeziehung zwischen bestimmten Fußpartien und diesen angeblich zugeordneten Organen oder Körperteilen zugrunde liegt (OVG Koblenz vom 08.11.1988).

Fußpflegerische Behandlung von Diabetikern

Die Behandlung von Diabetikern dürfen Personen, die nicht die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Podologe / Podologin“ besitzen, wegen der hier vorliegenden besonderen gesundheitlichen Problematik, nicht durchführen. Podologen/ Podologinnen werden in diesem Bereich grundsätzlich auf Grund ärztlicher Verordnung tätig. Hier ergibt sich direkt aus der Gesetzesbegründung, dass gerade die Behandlung von Diabetikern durch fachkompetent ausgebildete Podologen/Podologinnen ein Ziel der Gesetzgebung war.
Es wird dazu ausgeführt, dass so z.B. durch podologische Maßnahmen, flankiert durch ggf. erforderliche orthopädieschuhtechnische Maßnahmen die Zahl der Amputationen bei Diabetikern um mehr als 50% reduziert werden könne.

Delegation ärztlich vorbehaltener Tätigkeit

Das Bundesgesundheitsministerium führt in einem Schreiben vom Mai 2003 folgendes aus:
„Während folglich das Podologengesetz an der grundsätzlichen heilkunderechtlichen Einschätzung von Fußpflege durch Nicht-Podologen keine Veränderungen herbeigeführt hat, wirkt es sich andererseits auf Podologen aus, indem es ihre Kompetenzen im Hinblick auf die Befugnis zur Durchführung heilkundlicher Verrichtungen ausweitet bzw. eine ärztliche Delegation erleichtert. Wie die Angehörigen anderer medizinischer Fachberufe dürfen auch Podologen auf Veranlassung des Arztes die Tätigkeiten ausüben, die Gegenstand ihrer Ausbildung sind und die möglicherweise mangels berufsrechtlicher Regelung zuvor nicht delegiert werden durften.“ Medizinische Fußpflege ohne Heilpraktikererlaubnis ist nur bei ständiger Aufsicht und unter Verantwortung eines Arztes oder eines Heilpraktikers zulässig. Aufgrund ärztlicher Verordnung sind andere Personen nur dann berechtigt, medizinische Fußpflege durchzuführen, wenn sie die für eine gefahrlose Behandlung erforderlichen medizinischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten aufweisen. Der Nachweis wird durch eine entsprechende Ausbildung und durch die zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis „Podologin“ oder „Podologe“ erbracht. Bisher in der Fußpflege Tätige, die keine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung haben oder nicht anstreben, haben lediglich die Möglichkeit, kosmetische Fußpflege auszuüben. Wer also medizinische Dienstleistungen in der Fußpflege ausübt ohne Podologe zu sein, macht sich nach dem Heilpraktikergesetz strafbar.

“Werbung mit dem Begriff „Medizinische Fußpflege“:

Zur Frage, ob es den Nicht-Podologen gestattet ist, mit dem Begriff „med. Fußpflege“ zu werben, werden in den jeweiligen Fachzeitschriften kontroverse Meinungen vertreten. Die Beurteilung ist schwierig. Es ergeben sich Fragen hinsichtlich des Wettbewerbs und nach dem Heilmittelwerbegesetz. Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt nicht noch vor. Eine häufig vorgetragene Meinung gründet auf einem „versteckten Hinweis“ in der Gesetzesbegründung. Dort wurde an einer Stelle ausgeführt, dass die Verwendung der Bezeichnung „medizinische Fußpflege“ auf z.B. Praxisschildern von der Regelung des Podologengesetzes unberührt bleibt. Hieraus ist immer wieder eine allgemeine Zulässigkeit der Werbung mit der Tätigkeit „medizinische Fußpflege“ abgeleitet worden. Dies ist jedoch falsch. Auch im Bereich der medizinischen Fußpflege gelten das maßgebliche Heilmittelwerbegesetz sowie die Irreführungsvorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Gem. Heilmittelwerbegesetz ist Werbung, die insbesondere auch hinsichtlich der Qualifikation zur Irreführung geeignet ist, verboten. Rechtsprechung hierzu: Landgericht Kassel – 11 O 4315/03 Urteil vom 27.05.2004 Landgericht Kassel – 11 O 4266/03 Beschluss vom 12.02.2004 Landgericht Kiel – 15 O 28/03 Beschluss vom 30.01.2003 Landgericht Köln – 31 O 424/03 Beschluss vom 25.09.2003 Neu: Oberlandesgericht Hamm – Urteil vom 03.02.2011, Az. I-4 U 160/10 Der Vorrang des Gesetzes ist ein verfassungsrechtliches Grundprinzip unseres Rechtsstaates. Eine Gesetzesbegründung kann die Wirksamkeit des eigentlichen Gesetzes nicht durchbrechen. Dies machen auch vorangegangene Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zur Frage der Irreführung mit Tätigkeitsangaben deutlich, vgl. BGH GRUR 1985, 1064. Für die Irreführung ist ausreichend, dass sich aus der werblichen Angabe ein auf der Hand liegender Rückschluss auf die Berufsqualifikation ergibt. Dieser Grundsatz gilt auch in der medizinischen Fußpflege / Podologie.

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